Um Geldwäsche (also das Einschleusen oder Einschleusen kriminell erworbener Vermögenswerte; s. dazu auch die Definition in § 261 Abs. 1 StGB) wirksam zu bekämpfen, ist es notwendig, etwas über die
zu erfahren.
Um Geldwäsche, aber auch Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen, hat der deutsche Gesetzgeber entsprechende Handlungen in § 261 StGB unter Strafe gestellt.
Parallel dazu sieht § 17 GwG Bußgelder für Zuwiderhandlungen durch Verpflichtete und deren Mitarbeiter vor.
Eine gute Definition zum Thema Geldwäsche finden Sie auf der Seite der FIU Deutschland.
Letzte Aktualisierung: 14.03.2017