Hintergrund der Geldwäschebekämpfung ist der Versuch des Gesetzgebers, Kriminellen den Zugriff auf das unrechtmäßig erworbene Geld zu entziehen (nach dem Motto: Verbrechen lohnt sich nicht).
In § 1 Abs. 1 GwG ist Folgendes dazu definiert:
Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
In § 261 StGB werden als so genannte Vortaten zur Geldwäsche
genannt.
Andere als die dort aufgeführten Straftaten können nicht als Vortat zu Geldwäschehandlungen dienen.
letzte Aktualisierung: 23.07.2018