Terrorismusfinanzierung


Terrorismusfinanzierung bedeutet nach § 1 Abs. 2 GwG

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

 


Letzte Aktualisierung02.01.2017

zur Startseite