Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur risikobasierten Arbeitsweise der FIU am 17.11.2023 gilt ab dem 18.11.2023 eine neue Fassung des Geldwäschegesetzes. Die Änderungen
betreffen überwiegend die Arbeitsweise der FIU. In § 43 Abs. 1 GwG wurde der Passus hi zu gefügt, dass ab sofort Verpflichtete bei einer Meldung an die FIU auch bekannt geben müssen, wenn sie
zuvor eine Strafanzeige gegen den Verdächtigen erstellt haben.
Die FATF hat am 27.10.2023 eine neue Liste von Ländern veröffentlicht, die Mängel in Bezug auf
die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Proliferationaufweisen.
Unter Proliferation versteht man die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen (Kern-, biologische, chemische und radiologische Waffen).
Die EU hat am 18.08.2023 die Verordnung 2023/2070 herausgegeben, in der neue Länder benannt sind, welche als Risikoländer gelten und für die
gem. § 15 Abs.3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des risikobasierten Ansatzes der FIU am 20.10.2023 ohne Änderungen
genehmigt.
Die BaFin hat unter dem Datum 09.08.2023 ihr Rundschreiben 7/2023 (GW) zu Hochrisikoländern und der Umsetzung der EU-Verordnung
2023/1219 veröffentlicht.
Hier finden Sie eine Übersicht der gültigen
Vorgaben im Vergleich zu der FATF-Verlautbarung.
Die FIU hat ein Eckpunktepapier der FIU zu Meldungen nach § 43 Abs. 1 GwG herausgegeben. (Leider nur über den geschützten
Zugang der FIU abrufbar).
Die BaFin hat am 24.03.2022 ein Rundschreiben 4/2022 (GW) zu Hochrisikostaaten veröffentlicht.
Rundschreiben der BaFin 15/2021 (GW) vom 10.11.2021 zum Thema Hochrisiko-Staaten.
Die BaFin hat am 28.10.2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise aktualisiert und den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dazu gehört auch der
mehrfache Verweis auf die neuen Leitlinien der ESA, die ab Oktober 2021 zu beachten sind.