Gemäß § 7 GwG können Verpflichtete einen Großteil ihrer Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme der Überwachung der Geschäftsbeziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG) auf ganz oder teilweise auf Dritte verlagern.
Man unterscheidet dabei zwischen Dritten, die entweder von dem Gesetzgeber per se als zuverlässig angesehen werden und solchen, die erst aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Dritte verpflichtet werden können.
Dritte gemäß § 7 Abs. 1 GwG:
Dritte gemäß § 7 Abs. 2 GwG:
Grundsätzlich kann Jedermann "Dritter" werden
aber: vorab muss die Zuverlässigkeit des Dritten festgestellt werden.
aber: während der Beauftragung müssen Stichproben genommen werden.
Fehler des Dritten werden in beiden Varianten immer dem Verpflichteten zugerechnet!
Darum sollte bei der Auswahl eines Dritten immer besondere Sorgfalt gelten!
Letzte Aktualisierung: 14.03.2017