Video-Identifizierung


Die BaFin hat mit Rundschreiben 1/2014 (GW) vom 05.03.2014 Verpflichteten die Möglichkeit eröffnet, die Identifizierung von nicht anwesenden Kunden auch mittels einer Video-Identifizierung vorzunehmen. 

 

 Dazu sind einige Voraussetzungen einzuhalten, wie z.B.:

  • Nur geschulte Mitarbeiter dürfen Video-Identifizierungen vornehmen. 
  • Diese müssen sich in einem abgetrennten Raum befinden.
  • Der Kunde muss deutlich visuell sichtbar sein.
  • Der Kunde muss sich mit einem Ausweis mit holographischen Merkmalen identifizieren.
  • Nach Anweisungen des Mitarbeiters muss der Kunde seinen Ausweis schwenken.
  • Diese horizontalen und vertikalen sollen dabei helfen, die Hologramme zu erkennen.
  • Aus einer Datenbank muss der Mitarbeiter Ausweisdaten wie Größe, Farbe usw. abrufen können.
  • Zusätzlich sind die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die von dem BMF mit Schreiben an die DK am 17.04.2015 veröffentlicht wurden, einzuhalten.

Die Anforderungen wurden mit Rundschreiben 4/2016 (GW) vom 10.06.2016 noch einmal verschärft.

Dieses Rundschreiben wurde aber am 11.07.2016 durch die BaFin wiederum bis zum 31.12.2016 ausgesetzt. Damit gilt bis zum Jahresende 2016 das Rundschreiben 1/2014 (GW) vorerst weiter. 

Mit Meldung vom 19.10.2016 wurde dann wieder die oben genannte Aussetzung zum 31.12.2016 ausgesetzt und ein neues Rundschreiben zu dieser Thematik für das 2. Halbjahr 2017 angekündigt.

Der Gesetzentwurf zum neuen GwG sieht hier keine eindeutige Regelung vor.

  

 


Letzte Aktualisierung: 14.03.2017

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