Bußgeldverfahren


Der Gesetzgeber sieht in § 17 GwG eine Reihe von bußgeldbewehrten Sanktionen vor. Diese Bußgelder reichen derzeit noch bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 €.

Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes sollen sich die Bußgeldgrenzen erheblich erhöhen.


 

 

 

Letzte Aktualisierung28.11.2016