Aufzeichnungspflicht


Die Pflicht zur Aufzeichnung von erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über

  •  Vertragspartner
  • ggf. für die für diesen auftretende Person
  • wirtschaftlich Berechtigte

und

  • Geschäftsbeziehungen
  • Transaktionen und 
  • Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können

ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GwG.  

 


 

 

 

Letzte Aktualisierung29.06.2017