Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird.
Bestimmte Fälle von Steuerhinterziehung gelten gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB als Vortat zur Geldwäsche.
Aus diesem Grund ist eine Steuerhinterziehung bzw. ein Verdacht dazu als Verdachtsfall unverzüglich zu melden.
Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige angegeben hat, eine Selbstanzeige abzugeben.
Nur wenn bereits eine Selbstanzeige erstattet wurde und ein Aktenzeichen des Finanzamts oder der Strafverfolgungsbehörde vorliegt, kann auf eine Verdachtsmeldung verzichtet werden.
Unter bestimmten Umständen kann eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen über eine Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führen. Allerdings gelten hier strenge Voraussetzungen deren Nichteinhaltung eine Straflosigkeit des Steuerpflichtigen entfallen lassen. Deshalb muss in der Selbstanzeige umfassend über sämtliche hinterzogenen Beträge berichtet werden. Gleichzeitig muss die Selbstanzeige erstattet werden, bevor eine Behörde anderweitig von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Das bedeutet, dass eine Verdachtsmeldung, die bereits vor einer Selbstanzeige erstattet wurde, die Straflosigkeit des Steuerpflichtigen entfallen lassen kann.
Letzte Aktualisierung: 19.12.2016