Identifizierung gemäß § 4 Abs. 1 GwG


 

(Künftige) Vertragspartner, sowie Personen, die Transaktionen im Sinn des § 3 Abs. 1 GwG tätigen, sind zu identifizieren.  

Im Grundsatz geht der Gesetzgeber von einer direkten physischen Identifizierung bei anwesenden Personen aus.

Allerdings gibt es davon auch Ausnahmen, wenn der Verpflichtete z.B. nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügt.

 

Eine Möglichkeit ist eine Fernidentifizierung im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Hier ist keine persönliche Inaugenscheinnahme der handelnden Person möglich und wird daher als eher gefährlich angesehen.

Unter Unterart der Fernidentifizierung ist die so genannte Video-Identifizierung, bei der zumindest mittels einer Live-Video-Kommunikation ein Abgleich von Person zu Person möglich ist.

 

In jedem Fall ist grundsätzlich eine Identifizierung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GwG mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, vorzunehmen.

 

Mittels der Identifizierungsverordnung wurden weitere Ausnahmen definiert.

 

 


 Letzte Aktualisierung: 14.03.2017

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