Fernidentifizierung des § 6 GwG


Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG können Verpflichtete ihren Geschäftspartner auch ohne persönlichen Kontakt identifizieren. Dies nennt man Fernidentifizierung. In diesen Fällen kommt es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen dem Geschäftspartner und einer natürlichen Person, auch nicht mittels "Post-Ident-Verfahren". 

Aus diesem Grund wird die reine Fernidentifizierung mittels Internet, Mail, Telefax oder Telefon als gefährlich angesehen, da hier die Gefahr besteht, dass eine ordnungsgemäße Identifizierung mangels ausreichender Verifizierung nicht möglich ist. Aus diesem Grund müssen in einem solchen Fall bis zu einer ordnungsgemäßen Identifizierung im Sinne des § 4 GwG ständig verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Bei einer Video-Identifizierung können, soweit die von der BaFin mit RS 4/2016 (GW) vom 10.06.2016 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, die normalen Sorgfaltspflichten angewendet werden.

Allerdings müssen sowohl bei der Video-Identifizierung wie bei der eigentlichen Fernidentifizierung noch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, bevor eine Geschäftsbeziehung eröffnet werden kann.

Diese Maßnahme besteht insbesondere darin, dass der neue Vertragspartner von einem bereits auf seinen Namen lautenden Konto eine Überweisung in beliebiger Höhe auf sein neues Konto tätigt. Damit soll sichergestellt sein, dass der neue Vertragspartner tatsächlich bereits zuvor einmal ordentlich identifiziert worden ist.

 

 


 Letzte Aktualisierung: 18.12.2016

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